Chefinfo Magazin 2-23

FINANZEN 62 | CHEFINFO | 2/2023 Pflichten einlesen oder entsprechende rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung einholen, um das „eigene Problembewusstsein zu fördern“. Fehlen dem Geschäftsführer die notwendigen Kenntnisse, so sind diese „durch Berater oder Sachverständige ,zuzukaufen‘, um hier bestmöglich als Geschäftsführer abgesichert zu sein.“ Mythos 6: Jeder kann Geschäftsführer werden Diese Frage lässt sich mit einem deutlichen „Ja“ und „Nein“ beantworten. „Für bestimmte Gewerbe sieht das Gesetz bereits vor, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einen Befähigungsnachweis zu erbringen hat – dies ist auch gut so. Ich denke, niemand möchte ein Hausdach von jemandem, der dies nicht gelernt hat.“ Eine Art Geschäftsführerausbildung könnte, so Huemer, per se keinen Rückschluss über das Können einer Person bieten. ‚„Ein top ausgebildeter Akademiker, der keinen Hausverstand besitzt, kann als Geschäftsführer ungeeignet sein.“ Huemer plädiert dennoch dafür, dass sich Entscheidungsträger regelmäßig fort und weiterbilden. Mythos 7: Ich bin dann mal weg Was passiert, wenn Geschäftsführer ihre Tätigkeit beenden? Wie schon vorher ausgeführt, hat „eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit keinen Einfluss auf eine potenzielle Haftung für die bisherige Tätigkeit“. Es gibt klare Verjährungsregeln. „Die Verjährungsdauer richtet sich nach der Anspruchsgrundlage, weshalb keine generelle Aussage getroffen werden kann. Bei der GmbH verjähren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer – bzw. Vorstandsmitglieder bei einer AG – nach fünf Jahren, ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.“ Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. „Strafrechtliche Normen haben wiederum verschiedene Verjährungsfristen. Im Extremfall ist eine Anspruchsstellung auch noch bis 30 Jahre möglich.“ Mythos 8: Immer in der Haftung? Für Geschäftsführer gibt es, wie dargelegt, viele (Haftungs)Fallen. Wie können Geschäftsführer ihr Haftungsrisiko einschränken? Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten. „Es gibt die Möglichkeit einer Ressortverteilung. Gegenüber der Gesellschaft selbst kann sich der Geschäftsführer durch die Einholung einer Weisung von den Gesellschaftern von seiner Haftung befreien. Unter gewissen Aspekten erscheint auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durchaus sinnvoll.“ Diese gibt es auch für Cyberattacken, bei denen es zu einer Geschäftsführerhaftung kommen kann. Mythos 9: Für Cyberattacken kann ich echt nichts dafür Aktuell zieht eine Welle von Cyberattacken durchs Land. Drei von zehn oberösterreichischen Unternehmen haben bereits Bekanntschaft mit dieser Bedrohung gemacht. Die Frage, die bleibt: „Wer haftet dafür?“ Die Rechtslage ist nach wie vor dünn. Entscheider können dennoch mit ihrem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen werden. Dazu gehört auch, dass laut DSGVO Artikel 33 eine solche Attacke, sobald der Schutz personenbedingter Daten gefährdet ist, „unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden“ gemeldet werden muss. Bedrohungen, die durch Homeoffice und Remote Work ständig steigen. Cyber Security gilt als eine „nicht delegierbare Chefsache“, wie die Deutsche Gesellschaft für Cybersicherheit (DGFC) berichtet. Ferdinand Grieger, CLO der DGFC, dazu: „Die Rechtslage ist eindeutig: Ist ein Unternehmen bei einem Hackerangriff nicht hinreichend abgesichert, haften hierfür sämtliche Führungsorgane.“ Absichern können sich Entscheidungsträger, indem sie ein abwehrfähiges InformationSecurityManagementSystem nach anerkannten Standards etablieren. Verkompliziert wird die Materie, wenn das Unternehmen internationale Standorte betreibt. Dieses relativ neue Feld zeigt auf, dass sich Geschäftsführer neuen Themen und Trends nicht verschließen dürfen, läuft das Geschäft auch noch so gut. Platz für Mythen und Mysterien bleibt daher kaum. Wie dies im Landgericht München gesehen wird, bleibt abzuwarten. n FOTO: LUKAS BARTH / REUTERS / PICTUREDESK.COM Der Geschäftsführer hat eine Überwachungspflicht – er kann sich daher nicht auf das Verschulden eines nachrangigen Mitarbeiters berufen. Daniela Huemer Partnerin Haslinger / Nagele Rechtsanwälte Die Verteidigungslinie von Ex-Wirecard-CEO Markus Braun – „Ich hatte keinerlei Kenntnisse von Fälschungen oder Veruntreuungen“ – steht auf dünnen Beinen. Was macht eine erfolgreiche Rechtsanwaltskanzlei aus? Georg Streit: Es muss die fachliche Qualität stimmen. Jeder unserer Partner ist Experte in seinem Fachgebiet. Mit unseren jüngsten Partnern verbreitern wir unsere Schwerpunkte und verstärken diese Expertise getreu demMotto: „Mehrere Köpfe denken besser“. Das, gepaart mit unserer jahrelangen Erfahrung, macht uns erfolgreich. Haben sich die Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit in den letzten Jahren verändert? Streit: Wie in allen Bereichen, so schlägt auch bei uns die Digitalisierung durch. Viele unserer Kunden setzen auf ECommerce. Sie bieten ihreWaren und Dienstleistungen online an. Bei uns bekommen sie die rechtliche Unterstützung in allen Bereichen vom Onlineauftritt bis hin zu arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und vieles mehr. Die ITWelt verändert sich rasant, umso wichtiger ist es dabei mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten und stets den Überblick über die sich ändernden juristischen Rahmenbedingungen zu haben. Unser Team ist technisch äußerst versiert, und kennt die aktuellen Herausforderungen und Problemstellungen, nur so können wir immer gute Lösungen für unsere Klienten finden. Welche Themen beschäftigen Ihre Klienten aktuell am meisten? Streit: Zum einen ist das der Themenkreis rund umdie Unternehmensnachfolge. Hier sind existenzielle Entscheidungen zu treffen. Wir unterstützen unsere Klienten dabei, indem wir Szenarien entwerfen, die als Entscheidungsgrundlage dienlich sind. Gemeinsammit den Klienten finden wir den richtigen Weg. Zum anderen spüren wir den StartupBoom. Wir waren eine der ersten Kanzleien, die sich auf das Thema Crowdfunding spezialisiert hat. Österreich hat in den letzten Jahren eine gute StartupKultur entwickelt, die wir begleiten und mitgestalten dürfen. Selbstverständlich stehen wir unseren Klienten aber auch für alle anderen Rechtsfragen zur Seite. Inwiefern ist die Beziehung AnwaltKlient wichtig für den Erfolg? Streit: Diese Beziehung ist sehr von Vertrauen geprägt. Eine gute KlientenBeziehung braucht auch viel Zeit. Wir nehmen uns diese Zeit, um unsere Klienten genau kennenzulernen und ihre Sorgen und Wünsche zu verstehen. Nur so kommen wir zu bestmöglichen Lösungen. Der Rechtsanwalt ist persönlicher Ansprechpartner und Vertrauensperson. Ein Verhältnis, das weit über Paragrafen hinausgeht. ANZEIGE FOTOS: DANIEL GEBHART DE KOEKKOEK (FOTO RECHTS OBEN), ERNST KAINERSTORFER Die Kanzlei von heute INNOVATIV. Die Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG (hip), ist mehrfach ausgezeichnet. Ausgezeichnet für ihr Knowhow, die besonderen KlientenBeziehungen und die innovativen Ansätze. Rechtsanwalt Georg Streit über Digitalisierung, Unternehmensnachfolge, Startups und die Wichtigkeit einer vertrauensvollen AnwaltKlientenBeziehung. Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG Mariahilfer Straße 20 A-1070 Wien Tel.: (01) 521 75-0 E-Mail: office@h-i-p.at Internet: h-i-p.at Der Rechtsanwalt ist persönlicher Ansprechpartner und Vertrauensperson. Ein Verhältnis, das weit über Paragrafen hinausgeht. Georg Streit Partner h-i-p 2/2023 | CHEFINFO | 63

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