CHEFINFO 05_2024 Juni

70 | CHEFINFO | 5/2024 FOTOS: HELMUT FOHRINGER / APA / PICTUREDESK.COM, ROBERT MAYBACH STEUER/RECHT Dating App für Unternehmer Manchmal lohnt es sich sogar, aus einer Not eine Tugend zu machen und frischen Wind in den Betrieb zu holen. Angehende Unternehmer sollten sich solche Chancen ebenfalls nicht entgehen lassen. Im Gegensatz zum Gründen muss man nicht erst in mühseliger Arbeit das Unternehmen aufbauen. Prozesse und Strukturen sind bereits vorhanden. Lieferanten und ein Kundenstock können übernommen werden. Damit sich alte Chefs und Neo-Unternehmer am Ende auch finden, gibt es in Zeiten des Onlinedatings eigene Vermittlungsbörsen für Firmeninhaber und solche, die es noch werden wollen. Eine bietet die Wirtschaftskammer an. Unternehmerisches Verkuppeln sozusagen. Damoklesschwert Erbschaftssteuer Viel wird gemutmaßt über eine Rückkehr der Erbschafts- und Schenkungssteuer, seit SPÖ-Parteivorsitzender Andreas Babler das Thema wieder aufs Tapet gebracht hat. Derzeit ergibt sich bei Unternehmensvererbung im Todesfall und bei der Schenkung zu Lebzeiten steuerlich kein Unterschied. „Sollten wieder eine Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer eingeführt werden, kann es sinnvoll sein, geplante Übertragungen vorzuziehen“, sagt Mitterlehner. Der Experte sieht aber ohnehin keinen Bedarf nach einer solchen Abgabe: „Aus unserer Sicht sind die derzeit erhobenen Ertragsteuern ausreichend.“ Eine Erbschaftssteuer wäre aus seiner Sicht für den Wirtschaftsstandort Österreich schädlich. Die erfolgreiche Fortführung durch die nächste Generation würde man damit auf jeden Fall erschweren. Entschieden wird über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aber sowieso erst im Herbst in den Wahlkabinen und später von politischen Entscheidungsträgern. n In der Regel ist der Verkauf durch den bisherigen Besitzer die steuerlich günstigere Regelung. Andreas Mitterlehner Managing Partner, Icon Geht es nach SPÖ-Parteivorsitzendem Andreas Babler, könnten Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Revival erleben. Grenzüberschreitendes Arbeiten lässt sich mit folgendem Beispiel ins richtige Licht rücken: Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt einen Dienstnehmer in den Niederlanden, welcher seine Tätigkeit zwei Tage in der Woche in seinem niederländischen Homeoffice ausübt und den Rest in Österreich verbringt. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist für den Arbeitgeber hier eine zentrale Vorfrage zu klären, nämlich, ob der Dienstnehmer durch seine Tätigkeit im Homeoffice für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte in den Niederlanden begründet. Die Verwaltungspraxis der Staaten ist hier selbst innerhalb Europas sehr unterschiedlich. Ausländische Betriebsstätte Wenn der Dienstnehmer im Home- office nicht bloße Hilfsfunktionen – Tätigkeiten mit vorbereitendem oder unterstützendem Charakter außerhalb des Kerngeschäfts des Unternehmens – ausübt, sollte das mögliche Vorliegen einer Betriebsstätte unbedingt nach dem jeweiligen lokalen Ertragsteuerrecht geprüft werden. Sofern eine solche ausländische Betriebsstätte nach anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – besteht, muss der Arbeitgeber dieser einen fremdüblichen und vor Ort steuerpflichtigen Gewinn zurechnen sowie lokale (Körperschaftsteuer)- Erklärungen abgeben. Split-Payroll Für den Dienstnehmer wird nach den anwendbaren DBA in der Regel persönliche Steuerpflicht für die auf die Homeoffice-Tage entfallenden Vergütungen im jeweiligen Ansässigkeitsstaat bestehen. Für den Arbeitgeber löst dies in der Regel eine sogenannte „split-Payroll“ aus, da häufig eine Lohnverrechnung in Österreich und im Wohnsitzstaat des Dienstnehmers für die jeweils anteiligen Arbeitstage erfolgen muss. Wenn die Tätigkeit im Wohnsitzstaat mindestens 25 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht, ist innerhalb der EU auf Basis der VO (EG) 833/2004 weiterhin ausschließliche Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat gegeben und der Arbeitgeber muss die entsprechenden SV-Beiträge vor Ort abführen. European Remote Arbeitet der Dienstnehmer im ausländischen Homeoffice im EU-/EWRRaum und/oder der Schweiz, sind unab- hängig von der Dauer des Aufenthalts zwingend etwaige nationale sowie internationale Eingriffsnormen anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Besserstellungsnormen im öffentlichen Interesse eines Staates, die direkt auf die privaten Arbeitsverhältnisse durchgreifen und daher dem Dienstnehmer zwingend zu gewähren sind. Nicht- einhaltung kann sanktioniert werden. Zu den Durchgriffsnormen zählen u. a.: • ausländisches Mindestentgelt • ausländischer Mindesturlaub • ausländische Regeln zu Arbeitszeit und Arbeitsruhe sowie ausländischer Arbeitsschutz. REMOTE WORKING – SCHÖNE NEUE ARBEITSWELT? DIGITAL WORK. Remote Working ermöglicht über Grenzen hinweg in Form von Cross-border Homeoffices-Modellen agiles Arbeiten. Jedoch im internationalen Kontext sollten österreichische Arbeitgeber steuerliche, arbeits- sowie sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Vorfeld genau prüfen. ANZEIGE FOTOS: KLAUS RANGER, MARGIT BERGER / LICHTART-FOTOGRAFIE JULIANA TASLER-RAGER, VM / ISTOCK Christoph Harrer Steuerberater & Partner TPA Österreich, Linz Über zusätzliche Kostenbelastungen durch ausländische Abgaben oder notwendige lokale Compliance gilt es sich zu informieren! Harald Stöffelbauer Steuerberater & Director TPA Österreich, Linz Wir raten Arbeitgebern stets dazu, Fälle von grenzüberschreitendem Arbeiten immer im Vorfeld zu prüfen. 5/2024 | CHEFINFO | 71

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